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Termine

Mit uns durch einen schönen Sommer: CDU Sommerprogramm 2018

Das Sommerprogramm 2018 ist da.
Über 50 tolle Termine und Veranstaltungen von Ende Juni bis Ende August warten auf Sie.
Das Sommerprogramm liegt ab sofort in der Geschäftsstelle Gieselerwall 2 bereit.

Freuen Sie sich auf eine spannenden Sommer.

Hier können Sie unser Sommerprogramm als PDF – Datei herunterladen: Sommerprogramm 2018

Anmeldung nur per E-Mail unter sommerprogramm@cdu-braunschweig.de oder per Telefon 0531 24 44 213 oder natürlich auch gerne persönlich in unserer Geschäftsstelle.

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Bundespolitik

Zur aktuellen Debatte

An die Damen und Herren Mitglieder der CDU Deutschlands

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich heute in einer ernsten Lage an Sie als Mitglieder der CDU Deutschlands. In den letzten Tagen ist die Diskussion über die Ordnung und Steuerung der Migration in Deutschland innerhalb unserer Partei, aber vor allem auch mit unserer Schwesterpartei, mit immer größerer Vehemenz geführt worden.

Worum geht es?

Wir – CDU und CSU – haben das gemeinsame Ziel, die Migration in unser Land besser zu ordnen, zu steuern und die Zahl der zu uns kommenden Menschen deutlich zu verringern. Dies hatten wir bereits in unserem gemeinsamen Regelwerk zur Migration von CDU und CSU niedergeschrieben und im Koalitionsvertrag durchgesetzt. Zudem ist seit 2015 bereits sehr viel erreicht worden und weitere wichtige Schritte sind geplant: Besonders wichtig sind zum Beispiel die AnKER-Zentren, die wir als CDU voll und ganz unterstützen. Darüber hinaus werden viele weitere Vorschläge von Horst Seehofer und Angela Merkel gemeinsam getragen.

In der aktuellen Debatte geht es nun um einen Vorschlag: die Zurückweisung an der Grenze. Wir als CDU haben die Sorge, dass ungeordnete Zurückweisungen an unseren Grenzen, als Land im Herzen Europas, nicht der richtige Weg sind. Sie könnten zu einem negativen Dominoeffekt und letztlich der Infragestellung des Europäischen Einigungswerks führen, für das wir als CDU immer gestanden haben.

Eine solche Maßnahme, die ohne Absprache mit unseren Nachbarländern und zu Lasten Dritter vollzogen würde, birgt die Gefahr, Europa weiter zu spalten und zu schwächen. Gerade angesichts der aktuellen weltpolitischen Entwicklungen brauchen wir – mehr denn je – ein starkes und geeintes Europa.

Aus dieser Überzeugung heraus hat unsere Parteivorsitzende Horst Seehofer folgenden Kompromissvorschlag unterbreitet:

  1. Sofortige Zurückweisung an der Grenze von denjenigen, die bereits einen Asylantrag gestellt und eine Ablehnung erhalten haben.
  2. Auf der Grundlage von bilateralen Vereinbarungen, Zurückweisung von denjenigen, die bereits ein Asylantrag in einem anderen europäischen Land gestellt haben.

Zur Umsetzung dieses Vorschlags hat die Parteivorsitzende heute das Präsidium und die CDU Abgeordneten im Deutschen Bundestag um ein Mandat zur Verhandlung dieser bilateralen Vereinbarungen im Umfeld des EU Rates am 28. und 29. Juni 2018 gebeten. Zur Stärkung der deutschen Verhandlungsposition soll bis dahin auf einseitige, nationale Maßnahmen der Zurückweisung verzichtet werden.

Sowohl das CDU Präsidium als auch die CDU Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind diesem Wunsch gefolgt und haben ihr mit großer Zustimmung Unterstützung zugesichert.

Horst Seehofer besteht im Gegensatz dazu weiter auf einer vorzeitigen nationalen, einseitigen Maßnahme ohne Abstimmung mit unseren Nachbarländern und ohne auf den Ausgang der Verhandlungen in den nächsten zwei Wochen zu warten.

Mir ist sehr bewusst, dass viele von Ihnen diese Diskussion nur schwer nachvollziehen können und sich um den Schaden für die Union Sorgen machen. Die CDU war seit Konrad Adenauer über Helmut Kohl bis Angela Merkel immer die Partei der Sicherheit und es Europäischen Zusammenhalts. Wir haben uns zu allen Zeiten darum bemüht, beides zusammenzubringen – auch wenn es oft schwierig und unpopulär war.

Heute, wenige Tage vor dem ersten Todestag von Helmut Kohl, stehen wir wieder vor einer solchen Herausforderung – die Sicherheit Deutschlands zu gewähren durch eine stabile Situation im Inneren und in Europa. Wir wollen diese beiden Ziele wie in all den Jahrzehnten zuvor gemeinsam mit unserer Schwesterpartei CSU erreichen.

An allen 3 Punkten

  • Sicherheit nach Innen
  • Sicherheit durch europäischen Zusammenhalt
  • Sicherheit durch eine starke CDU- und CSU-Achse

halten wir gleichermaßen fest.

Dafür werden wir uns weiter mit aller Kraft einsetzen und ich bitte Sie dabei um Ihre Unterstützung, gerade auch in dieser schwierigen Situation. Nur so können wir weiterhin gemeinsam mit der CSU eine Union bleiben, auf die die Menschen setzen, die immer deutsch und europäisch gedacht und gehandelt hat.

Herzliche Grüße

Annegret Kramp-Karrenbauer

Source:

CDU Deutschlands
Klingelhöferstraße 8
10785 Berlin
Telefon: 030-22070-0
Telefax: 030-22070-111
E-Mail: mitgliederbrief@cdu.de
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Frauen Grundsatzprogramm

Grundsatzprogramm

Berlin, 05.06.2018

Liebe Frauen,
mit unserer Geburtstagsfeier zu 70 Jahre Frauen Union in Frankfurt mit unserer Parteivorsitzenden Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel haben wir ein deutliches Signal für die Beteiligung von Frauen in der Politik und unsere Arbeit gesetzt.
Mit großer Aufmerksamkeit ist nicht nur in den Medien zur Kenntnis genommen worden, dass die Beteiligung von Frauen in Ämtern und Mandaten stagniert.
Im Deutschen Bundestag ist der Frauenanteil an den weiblichen Bundestagsab-geordneten auf gut 30 Prozent zurückgegangen, und damit auf den Stand von 1998 zurückgefallen. In unserer Fraktion liegt er bei nur noch knapp 20 Prozent.
Das Quorum wird zunehmend zum stumpfen Schwert, wenn die CDU überwiegend Direktmandate gewinnt und die Listen nicht ziehen. Unsere Parteivorsitzende Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel hat deutlich gemacht, dass es eine Existenzfrage für die CDU als Volkspartei ist, dass mehr Frauen Mitglied werden und so stärker mitgestalten. Ein Anteil von 26 Prozent unter den Mitgliedern reiche nicht aus. Eine Volkspartei muss die Bevölkerung in ihrer Breite und mit der Vielfalt ihrer Erfahrungen und Sichtweisen abbilden. Das gelingt nicht, wenn Frauen nicht angemessen beteiligt werden.

2018 ist nicht nur ein Jubiläumsjahr für die Frauen Union. Wir können in diesem Jahr auch auf 100 Jahre Frauenwahlrecht zurückblicken. Der Bundesvorstand hat das zum Anlass genommen, in einer Resolution die Forderungen der Frauen Union zur politischen Teilhabe von Frauen zusammenzufassen.
Papier alleine ist geduldig. Wir müssen jetzt selbst die Weichen richtig stellen, damit unsere Forderungen mittel-und langfristig zum Tragen kommen. Dazu bitte ich um Ihre Mithilfe.

Grundsatzprogramm
Der von unserer Generalsekretärin der CDU Annegret Kramp-Karrenbauer angestoßene Diskussionsprozess für ein neues Grundsatzprogramm bietet eine ideale Plattform, unsere Vorstellungen zu Gehör zu bringen und das neue Grundsatzprogramm in unserem Sinne mitzugestalten. Ich bitte Sie daher herzlich, nutzen Sie die Zuhörtour und die Online-Angebote, um Ihre Ideen einzubringen. Die Anregungen aus den jeweiligen Terminen und die Eingaben werden durch die Mitarbeiter der CDU gesammelt und ausgewertet. Je mehr Frauen sich zu Wort melden, desto mehr Aufmerksamkeit und Durchschlagskraft bekommen unsere Vorschläge.
Haken Sie auf der dann folgenden Antworttour nach, was aus Ihren Anregungen geworden ist und verfolgen Sie das weitere Antragsverfahren bis zum Parteitag 2020. Inhaltlich sollten wir uns dabei nicht auf Frauen-und Familienpolitik beschränken, sondern unsere Erfahrung in allen Politikbereichen einbringen.

Bundesfachausschüsse
Der Bundesvorstand der CDU hat beschlossen, erneut Bundesfachausschüsse einzusetzen. Mit der tatsächlichen Festlegung auf bestimmte Bundesfachausschüsse ist erst in der zweiten Jahreshälfte zu rechnen. Dennoch ist es sinnvoll, sich schon heute zu überlegen, welche Frauen aus Ihrem Landesverband für Bundesfachausschüsse vorgeschlagen werden können. Die FU-Landesvorsitzenden sollten ihre CDU-Generalsekretäre schon heute darauf ansprechen, dass bei den wenigen Mitgliedern eines Bundesfachausschusses die pro Landesverband vorgeschlagen werden können, mindestens auf eine Drittelbeteiligung von Frauen geachtet wird. Am besten wäre es, Sie würden konkret Frauen nennen, die Interesse und die notwendige fachliche Voraus-setzung für eine Berufung mitbringen. Zudem sollten die weiblichen Mitglieder der CDU-Landesvorstände, in denen über die Vorschlagslisten beraten wird, angesprochen, eingebunden und um Unterstützung gebeten werden.

Delegierte zu Landes-und Bundesparteitagen
Wenn wir unsere inhaltlichen und personellen Vorstellungen umsetzen wollen, brauchen wir Mehrheiten auf Parteitagen. Deshalb liegt es in unserem eigenen Interesse, dass Frauen zahlreich Delegierte zu Landes-und Bundesparteitagen der CDU sind. Da die Delegiertenwahlen der CDU nur in jedem zweiten Jahr stattfinden, müssen wir schon jetzt darauf hinarbeiten. Ich bitte Sie deshalb sehr herzlich, schlagen Sie deutlich mehr Kandidatinnen für die Delegierten-wahlen vor, als das Quorum vorsieht. Das gilt auch für die Ersatzdelegierten. Eine Kandidatur als Delegierte oder Ersatzdelegierte ist sehr reizvoll, in den kommenden Jahren werden wichtige Entscheidungen anstehen.

Mit freundlichen Grüßen
Annette Widmann-Mauz

Source:
Frauen Union der CDU Deutschlands, Klingelhöferstraße 8, 10785 Berlin
Telefon 030/22070-453, Telefax 030/22070-439
www.frauenunion.de
fu@cdu.de

 

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Bundespolitik Politische Teilhabe

70 Jahre unterwegs und weiter voran für Frauen

Resolution des Bundesvorstands anlässlich „70 Jahre Frauen Union der CDU“,
Jubiläumsveranstaltung und Kreisvorsitzenden-Konferenz,
5. Mai 2018 in Frankfurt/Main

Vor 100 Jahren wurde in Deutschland das Frauenwahlrecht eingeführt. Was uns heute selbstverständlich ist, wurde seinerzeit hart erkämpft.
Seither sind viele Fortschritte erzielt worden. Die Gleichberechtigung der Geschlechter zählt zu den Grundlagen unseres Staates. In Artikel 3 des Grundgesetzes ist der Staat zudem zur Durchsetzung einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen verpflichtet. Frauen nehmen heute ganz selbstverständlich Führungspositionen in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft ein.

Dennoch müssen wir feststellen, dass eine angemessene Teilhabe von Frauen noch längst kein Selbstläufer ist. Im Gegenteil: In Schlüsselpositionen von Wirtschaft und Gesellschaft und insbesondere in politischen Ämtern und Mandaten sind Frauen weiterhin deutlich unterrepräsentiert. Mit der Bundestagwahl 2017 ist ihr Anteil im Deutschen Bundestag sogar wieder rückläufig. In den meisten Landtagen kommt ihr Anteil kaum über 30 Prozent hinaus und auch in den kommunalen Räten sind sie deutlich in der Minderzahl.

Die Frauen Union der CDU Deutschlands setzt in ihrem Jubiläumsjahr einen Schwerpunkt darauf, den Anteil von Frauen in politischen Ämtern und Mandaten deutlich und nachhaltig zu erhöhen. Das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft muss in dem neuen CDU-Grundsatzprogramm verankert sein. Dazu fordern wir entsprechende Konzepte, Forderungen und konkrete Zielgrößen zur Umsetzung zu formulieren.
Den Deutschen Bundestag fordern wir auf, im Zuge der für diese Wahlperiode vorgesehenen Wahlrechtsreform geeignete Maßnahmen auch mögliche gesetzliche Regelungen zu beschließen, um die vollständige Gleichberechtigung von Frauen in politischen Ämtern und Mandaten, zu erreichen. Lösungen anderer Länder, wie etwa das Paritätsgesetz in Frankreich und die Durchsetzung mittels der Wahlkampfkostenerstattung, müssen in die Überlegungen einbezogen werden.

Als Frauen-Organisation der CDU müssen wir konstatieren, dass der Frauenanteil unserer Partei in den meisten Parlamenten unter dem Durchschnitt liegt. Auch in Bezug auf die Wahrnehmung von Parteiämtern sehen wir deutlichen Nachholbedarf. Beides erweist sich in einer diversifizierten Gesellschaft zunehmend als Nachteil und schadet unserer Partei als Ganzes. Wollen wir als Volkspartei auch in Zukunft attraktiv und mehrheitsfähig bleiben, ist es dringend geboten, einen deutlichen Umschwung zu erreichen.

Ziel der gesamten Partei muss es sein, den jeweiligen Frauenanteil nicht nur festzuhalten, sondern Maßnahmen zu dessen Erhöhung zu ergreifen und sich hierbei konkrete und messbare Ziele zu setzen. Hierzu zählt, Frauen in der Mitgliederwerbung spezifisch anzusprechen und die Arbeitsweise der Gremien auf den Prüfstand zu stellen.

Das in der Satzung niedergelegte Frauenquorum braucht mehr Verbindlichkeit:
Das Frauenquorum muss künftig Vorrang vor anderen in den Satzungen und Verfahrensordnungen der Partei festgelegten oder praktizierten Quoten haben.

Unser Anspruch ist, dass Listen der CDU verbindlich zur Hälfte mit Frauen besetzt und die Kandidatinnen gleichermaßen auf den vorderen wie mittleren und hinteren Listenplätzen platziert werden.

Politische Teilhabe von Frauen und Männer ist Aufgabe der gesamten Partei, deshalb muss die CDU insgesamt Frauen gewinnen, zur Kandidatur motivieren, aufstellen und so eine offensive Personalentwicklung zu betreiben. Dies gilt gleichermaßen im Hinblick auf (Direkt-) Mandate und Parteiämter. Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages sieht die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst des Bundes bis 2025 vor. Von der Union geführte Ministerien müssen hier mit gutem Beispiel vorangehen und so Vorbild auch für andere sein. Frauen in Führungspositionen müssen überall selbstverständlich sein. Dies gilt besonders für die CDU als Arbeitgeberin in Kreis-, Bezirks-, Landes- und der Bundesgeschäftsstelle.

Source:
Frauen Union der CDU Deutschlands
Klingelhöferstraße 8
10785 Berlin
Telefon 030/22070-453
Telefax 030/22070-439
www.frauenunion.de
fu@cdu.de

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Termine Veranstaltung

Einladung zum Vortrag: „Islam, Islamismus und Salafismus“

Wir laden Sie herzlich ein zu dem Vortrag

Vortrag: „Islam, Islamismus und Salafismus“
Polizeikommissarin Claudia Czerwinski (Präventionsteam der Polizei Braunschweig)

am Mittwoch, 06.06.2018 um 17:00 Uhr
Ort: CDU Geschäftsstelle, Gieselerwall 2

Die Auseinandersetzungen in und um Syrien, die Gründung, Festigung und
versuchte Ausweitung des sogenannten Islamischen Staates (IS) sowie der
Kampf gegen diese terroristische Organisation fordern international und
national Politik und Sicherheitsbehörden.
Die Ausrufung des Kalifats im Juni 2014 hat Islamisten, in erster Linie Salafisten, weltweit in bisher nicht dagewesenem Maß emotionalisiert und mobilisiert. Dabei nutzen auch in Deutschland vor allem salafistische Einrichtungen und Aktivisten den Konflikt, um ihre extremistische Ideologie zu verbreiten und neue Anhänger zu rekrutieren.
Wie begegnen wir dem Phänomen in geeigneter Weise repressiv sowie präventiv, um weitere Ausreisen zu verhindern und andererseits die mit der Gruppe der Rückkehrer assoziierten Sicherheitsrisiken zu kontrollieren?
Wie begegnen wir dem Prozess der Entstehung und der Dynamik einer Radikalisierung von Einzelpersonen, die bis hin zu der Bereitschaft führen, im In- und Ausland terroristische Anschläge zu begehen?
Wie werden in der heutigen Zeit junge Menschen radikalisiert und was macht sie zu gewaltverherrlichenden Extremisten?

Wichtige Fragen, deren Beantwortung insbesondere eines voraussetzt:
Möglichst umfassende Kenntnisse über Radikalisierungshintergründe
und -verläufe der betroffenen Personen und über die Faktoren, die eine
Radikalisierung fördern können.

Anmeldungen erbeten unter.

kontakt@fu-braunschweig.de

 

 

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Datenschutz

Die neue EU-Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO)

Liebe Mitglieder der Frauen Union,

am  25. Mai 2018 tritt die neue EU Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft und wird in deutsches Recht überführt. Ziel der DS-GVO ist neben einer Anpassung der Vorschriften an den technischen Fortschritt, die Vermeidung eines Datenschutzgefälles innerhalb der EU durch die Schaffung eines weitestgehend einheitlichen Datenschutzrechtes. Hierdurch werden vor allem die Rechte und Kontrollmöglichkeiten derjenigen gestärkt, deren Daten verarbeitet werden (Betroffene). Ihre Rechte werden durch neue Transparenz- und Informationspflichten gegenüber den datenverarbeitenden Unternehmen und Organisationen gestärkt. Betroffene sollen leichter Zugang zu ihren Daten und Informationen über deren Nutzung haben. Außerdem wird der Anspruch auf Löschung ihrer personenbezogenen Daten nun gesetzlich geregelt.
Neben bereits bekannten Pflichten stellt die neue DS-GVO weitergehende Anforderungen an den Datenschutz in Organisationen. Neu ist beispielsweise die Pflicht, elektronische Geräte und Anwendungen datenschutzfreundlich voreinzustellen. Ebenfalls neu eingeführt wird die Pflicht zur Datenschutz- Folgenabschätzung (DSFA), also einer Vorabkontrolle der möglichen Risiken zum Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen.

Die damit verbundene sogenannte Beweisumkehrpflicht führt zu erheblichen Nachweispflichten aller datenverarbeitenden Stellen, Unternehmen und Organisationen. Hierzu gehört auch die Frauen Union als eine Vereinigung der CDU.

Die beiden grundsätzlichen Hauptaufgaben, die das neue DS-GVO für alle datenverarbeitenden Stellen vorsieht, sind:

1. das Transparenzgebot: weitreichende Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen 2. die Beweisumkehrpflicht zu Lasten der Dateninhaber (z.B. Parteien). Zur Durchsetzung der neuen DS-GVO wird es künftig erheblich wirksamere und abschreckendere Sanktionsmechanismen gegen Verstöße in Form von hohen Bußgeldern geben. Diese können je nach Fall und Verstoß mit 10-20 Millionen Euro oder bis zu 4% eines gesamten Jahresumsatzes einer Firma oder Organisation betragen. Hinzu kommen möglicherweise erhebliche Schadenersatzansprüche der Betroffenen. Daher ist es dringend erforderlich, sich mit diesem Thema zu beschäftigen und rechtlich einwandfreie Regelungen zu treffen!
Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, finden Sie nachfolgend einige der wichtigsten Begrifflichkeiten und deren Erklärungen anhand von Beispielen in Bezug auf unsere Arbeit innerhalb der Frauen Union – ohne Garantie auf Vollständigkeit.

Wichtig hierbei ist, dass Sie und wir nachweisen können, dass für einen möglicherweise entstandenen Schaden keine Verantwortung unserer Organisation vorliegt.
Die kontrollierenden Aufsichtsbehörden sind dabei weisungsungebunden und autark; dies geht im Verstoßfall bis zu Zutrittsrechten in Ihre und unsere Büro- oder möglicherweise sogar Privaträume.
Sie sind nach dem Gesetz „verantwortlich“ bezüglich aller personenbezogenen Daten anderer (ggfs. auch externe Daten von Nichtparteimitgliedern), wenn Sie über deren Zwecke und Mittel der Verarbeitung und Nutzung entscheiden. Neben allen hauptamtlichen Mitarbeiterinnen unserer Partei und der Vereinigungen fallen darunter auch alle Vorsitzenden und alle Vorstandsmitglieder, Mitgliederbeauftragte oder ehrenamtliche Geschäftsführer in allen Gliederungsebenen! Wichtig für Sie zu wissen ist, dass wir als Vereinigung der CDU im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Mitgliederdaten lediglich sogenannte „Dritte“ sind. Als Mitglied („Daten-Erstinhaber“) tritt man in einen CDU Kreisverband ein, aufgrund dessen ist dieser der Inhaber dieser Daten; daher liegt die Datenherrschaft immer beim jeweiligen Kreisverband („Zweiter“). Wir als Vereinigung der CDU sind daher nur als „Dritte“ zu sehen. Darüber hinaus gibt es oft eigene Datensammlungen, z.B. zur Einladung von Nicht-Mitgliedern zu Veranstaltungen.

Die CDU-Bundesdatenschutzbeauftragte rät daher, die Grundsätze des Umganges mit personenbezogenen Daten und den entsprechenden IT Richtlinien innerhalb jedes Kreisverbandes mittels eines entsprechenden Vorstandsbeschlusses zu bestätigen.

Was sind personenbezogene Daten:
Grundsätzlich sind alle Daten „personenbezogen“, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Klassisch sind dies: Name, Adresse, E-Mail-Kennung, aber auch die IP-Adresse, Cookies, Geräteinformationen, Software-Anwendungen des Betroffenen, genutzte Portale und Kanäle des Betroffenen usw. Darüber hinaus erfahren Sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten oft besondere persönliche Daten. Diese sogenannten „sensitiven“ oder „sensiblen“ Daten und Informationen stehen ebenfalls unter Datenschutz – dazu zählen nach dem Gesetz:
– rassische Zugehörigkeit (Hautfarbe, Volkszugehörigkeit),
– ethnische Herkunft,
– religiöse und weltanschauliche Überzeugungen,
– sexuelle Orientierung, u.v.m.
– und auch die politische Meinung gehört dazu!
Gerade letzter Punkt ist nach den künftig geltenden Bestimmungen sehr weit zu verstehen. Personenbezug ist nur bei natürlichen lebenden Personen möglich, juristische Personen genießen keinen Schutz nach der DS-GVO. Ebenso fallen persönliche oder familiäre Tätigkeiten (z.B. private Post) nicht unter das DS-GVO.
Nachfolgend einige Beispiele aus der Praxis:
1. Sie planen eine Mitgliederversammlung in ihrem Kreisverband und verwenden eine Mitgliederliste. Schon die Information, dass jemand Mitglied der Frauen Union ist, vermittelt eine persönliche politische Einstellung und gehört somit zu den personenbezogenen Daten und bedarf deshalb des besonderen Schutzes vor dem Zugriff Dritter.
2. Sie laden zu  Vorstandssitzungen und Veranstaltungen ein. Dafür nutzen sie einen E-Mail-Verteiler. Diese Mailadressen sind personenbezogene Daten, sofern Sie keine Aliasadressen: z.B. vorname.nachname@fu-musterstadt.de verwenden. Auch bei öffentlich zugänglichen (E-Mail)-Adressen muss nachgewiesen werden können, dass sie ebensolche sind oder waren.
3. Bildrechte / Verlinkung z.B. in den sozialen Medien: Das Gesetz erlaubt nur die Verarbeitung für interne Zwecke. Eine Offenlegung wie z.B. Veröffentlichung im Internet oder Übermittlung an Dritte ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Person ist nicht gestattet. Die Einwilligung muss sich genau auf einen bestimmten dargestellten Zweck beziehen. Eine Einwilligung für unbestimmte Zwecke ist nicht zulässig!
Beispiel: Sie erstellen Bilder bei einer Veranstaltung, die Sie in den sozialen Medien wie Facebook oder auf Ihrer Homepage veröffentlichen bzw. posten möchten? Hier reicht es in der Regel, wenn entweder vorab z.B. bereits im Eingangsbereich der Veranstaltung ein für alle unübersehbares Schild aufgestellt wird, mit einem entsprechenden Hinweis zur Abtretung der Bildrechte. Tipp: machen Sie vor der Veranstaltung von dem / den aufgestellten Schildern ein Foto per Smartphone mit den exakten GPS Daten. So können Sie im Nachhinein immer nachweisen, dass Sie hier Ihrer Informationspflicht nachgekommen sind. Bei spontanen Fotos z.B. von mehreren Personen ist es durchaus ausreichend laut und unter Zeugen mitzuteilen, dass dieses Bild evtl. veröffentlicht wird (am besten so exakt wie möglich- z.B. Veröffentlichung auf Facebook) – wer hiermit nicht einverstanden ist, sollte sich nicht mit ablichten lassen. Auch bei Verlinkungen einzelner Personen über Facebook/ Twitter oder Instagram etc. zu Texten oder Bildern sollten Sie sich immer vorab die Einwilligung der jeweiligen Person einholen!
4. Zweckbindung:
Die Zwecke der Datenverarbeitung müssen eindeutig und bereits vor der Erhebung festgelegt sein und dürfen nicht nachgeschoben werden. Schwammige Zweckbekundungen müssen unterbleiben. Wichtig ist immer eine konkrete Zweckbenennung.
Sie erhalten eine Visitenkarte von jemandem, der zu einer bestimmten Veranstaltung eine Einladung wünscht? Bitte vermerken Sie sich am besten direkt auf der Visitenkarte, zu welchem Zweck Sie diese erhalten haben und nutzen diese auch nur hierfür. Eine Einwilligung zur Datennutzung ist immer fallbezogen!
5. Weitergabe an Dritte nur nach vorheriger dezidierter Einwilligung der  Betroffenen Beispiele: Ihre ortsansässige Bundestags- oder Landtagskandidatin möchte gerne regelmäßig die FU Mitglieder informieren und bittet Sie um eine Adressliste oder einen E-Mail Verteiler; oder ein Mitglied möchte z.B. für eine Veranstaltung oder zum Informationsaustausch eine Mitgliederliste. Sie dürfen diese Daten nicht herausgeben! Lediglich wenn der Betroffene vorab schriftlich dem Kreisverband seine persönliche Einwilligung z.B. zum Erhalt des Newsletters eines Abgebordneten zugestimmt hat, darf er in dieser Angelegenheit auch angeschrieben werden. Besondere Vorsicht ist bei der Beantwortung von E-Mails (elektronischer Post) geboten, insbesondere, wenn in der Adresszeile mehr als ein Empfänger vermerkt ist. Eine Weiterleitung, in der alle Adressen ersichtlich bleiben, ist unzulässig und stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar! Ferner ist das Ablegen von z.B. Mitgliederlisten auf Medien wie Laptop, CD oder USB-Stick nur in verschlüsselter Form zulässig, damit ein ungehinderter Datenmissbrauch durch einen unberechtigten verhindert wird.
6. Welche Daten darf ich ohne vorherige Einwilligung nutzen?
Hierunter fallen die Nutzung von Kontakt- oder Adressdaten z.B. für Einladungen zu Veranstaltungen per Post. Voraussetzung hierfür ist, dass die zu erhebenden Daten grundsätzlich für jedermann zugänglich sind, z.B. im Telefonbuch oder im Internet. Die öffentliche Zugänglichkeit muss im Nachgang nachweisbar sein! Es empfiehlt sich zur Absicherung einen Nachweis abzulegen.

Beispiel: Sie möchten für eine Veranstaltung eine bestimmte Berufsgruppe einladen (z.B. Hebammen). Dann dürfen Sie die öffentlich zugängigen Daten für einen Postversand der Einladung verwenden. Eine Ansprache per E-Mail ist nur im Falle von Verbänden (= juristische Person) zulässig. (Auf keinen Fall die persönliche oder dienstliche E-Mail Adresse einer Hebamme, die Ihnen aus privaten Gründen zufällig vorliegt, verwenden!)Datenverarbeitung und Nutzung Wichtig für Sie ist, dass Sie selbst für viele Bereiche die Verantwortung dafür tragen, wie und wofür Sie Daten speichern, aufbewahren und ggfs. weitergeben. Dabei reicht die Beteiligung eines „Verantwortlichen“ an einem Verarbeitungsvorgang bereits für die Haftung im Grundsatz aus. „Nichtverantwortlichkeit“ muss bei solchen Vorgängen immer nachgewiesen werden können. Deswegen sollte jeder Einzelne seinen Verpflichtungen möglichst sorgfältig und voll umfänglich nachkommen und sich durch Dokumentation seiner Handlungen beweissicher verhalten.

Daten-Sammlungen, Datenverarbeitungen, Verwendung und Nutzen:
Hierzu bedarf es entweder:
1. einer konkreten und nachweisbaren Einwilligung zu einem bestimmten Zweck
2. einer gesetzlichen Grundlage
Aufgaben der Kreis-, Bezirks-, Stadt- und Landesverbände:
1. Lassen Sie die Grundsätze im Umgang mit Daten und IT durch einen Vorstandsbeschluss festlegen und bestätigen. Voraussichtlich werden die meisten CDU-Kreisgeschäftsstellen einen Musterbeschluss für ihre Gliederungen und Vereinigungen zur Verfügung stellen, den Sie dann beschließen lassen können.

2. Jede datenverarbeitende Stelle muss einen Datenschutzbeauftragten benennen. Dies sind nach Auskunft der CDU-Bundesdatenschutzbeauftragten auch Parteigliederungen. Ein Datenschutzbeauftragter muss zwangsläufig alle entsprechenden Ausbildungsgrundlagen haben. Idealerweise einigen sich alle Gliederungen auf einen gemeinsamen Datenschutzbeauftragten; diese/r kann im Idealfall dieselbe Person wie beim CDU KV sein. Dazu muss jede Parteigliederung einen offiziellen Beschluss fassen.

Ein Datenschutzbeauftragter muss sowohl über technische Grundkenntnisse als auch über sehr gute Kenntnisse der DS-GVO verfügen und entsprechend geschult / zertifiziert sein.

3. Prüfen Sie alle Datenerhebungen bei Ihnen vor Ort darauf, ob die Maßstäbe für eine korrekte Datenerhebung vorliegen. Passen Sie im Zweifel Ihre Beitrittsformulare, Einladungs-Antwortkarten, Online-Formulare und Kontaktformulare im Internet an. Vergessen sie dabei nicht die folgenden sieben Grundsätze:
– Erhebung in Treu und Glauben
– Transparenz (nachvollziehbare Erhebung und Verarbeitung für den Datengeber)
– Zweckbindung (festgelegte und rechtmäßige Zwecke)
– Datenminimierungsgrundsatz (Beschränkung auf das sachlich angemessene und notwendige Maß)
– Richtigkeit (Ziel von richtigen und aktuellen Daten)
– Speicherbegrenzung (maximal so lange wie für den genannten Zweck erforderlich speichern.

Integrität und Vertraulichkeit (geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff, Zerstörung oder

Schädigung)

Fallbeispiele für Verstöße gegen die DS-GVO:

1. Sie veranstalten eine Mitgliederversammlung und legen am Eingang der Lokalität eine Teilnehmerliste aus. Nicht nur jede/r geladene TeilnehmerIn kann in diese Liste schauen und Namen sowie Adressen nachlesen, sondern auch jeder normale Gast. Ein Gast zückt sogar sein Handy und fotografiert die Liste ab.

2. Sie laden Ihren Vorstand zu einer Vorstandssitzung per Mail ein und setzen die privaten E-Mailadressen (die sie nachvollziehbar zu diesem Zwecke erhalten haben – immer dokumentieren!) nicht ins BCC (Blindkopie) , sondern (versehentlich) ins CC (Kopie). Sie verstoßen damit gegen Integrität und Vertraulichkeit.

3. Sie führen Mitgliederlisten und heften sie zuhause ab. Sie bewahren die Ordner sogar sicher auf. Sie legen Ihr Amt nieder, aber übergeben die Akten (inklusive vieler Daten über teilweise längst ausgeschiedene oder verstorbene Mitglieder) weder dem Nachfolger noch der Kreisgeschäftsstelle. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Speicherzeitbegrenzung liegt dann in jedem Fall vor.

4. Sie erhalten Mailadressen von einigen Mitgliedern, um diese per E-Mail mit einem regelmäßigen „Newsletter“ zu versorgen. Irgendwann nutzen Sie diese Mailadessen für Ihre Firma und schreiben sie mit anderem Bezug (Werbung) an. Sie verstoßen klar gegen die Zweckbindung (und diverse andere Gesetze)!

5. Sie erhalten bei einer Veranstaltung von einem Mitglied die Bitte, in den Verteiler eines Arbeitskreises eingeladen zu werden. Das Mitglied drückt Ihnen dafür seine/ihre Visitenkarte in die Hand. Sie können damit jedoch nicht klar nachweisen, dass er/sie das explizit so gewünscht hat. Tipp: Lassen Sie auf der Rückseite notieren:
„alle Daten zum Zwecke der Aufnahme einer Kontaktaufnahme“ mit Unterschrift. Und: Archivieren Sie die Visitenkarte mit dieser Notiz! (Transparenz und Zweckbindung)

Fazit: Sie dürfen als Funktionsträgerin nur mit den Mitgliederdaten arbeiten, die zur Erfüllung Ihrer Aufgaben und nur für diesen ausgewiesenen Zweck notwendig sind! Bei allen Verstößen gegen die DS-GVO müssen diese innerhalb von 72 Stunden Ihrem zuständigen Datenschutzbeauftragten gemeldet werden!

Internetauftritt
Auch hier sollten Sie sich mit Ihrem Anbieter/Dienstleister und ggfs. Ihrer CDU Kreisgeschäftsstelle abstimmen. Fragen Sie nach, wo Sie sogenannte „Double-Opt-In-Verfahren“ (ausdrückliches Zustimmungsverfahren aus dem Marketing, bei dem der Endverbraucher Werbekontaktaufnahmen vorher explizit bestätigen muss) benötigen. Sichern Sie sich auch gegenüber Ihren eigenen Funktionsträgern rechtlich ab. Holen Sie immer deren schriftliche Genehmigung ein, um personenbezogene Daten, die Platzierung eines autorisierten Fotos und auch die Nennung einzelner Personen z.B. im Rahmen von Pressemitteilungen online rechtssicher zu gestalten. Ihre Homepage muss bis zum 25. Mai der neuen DS GVO entsprechen, ansonsten empfehlen wir Ihnen, die Homepage bis zu einer entsprechenden Überprüfung offline zu stellen.
Nachfolgend ein gutes Textbeispiel eines KV aus NRW, das in jeder Einladung zu einer Mitgliederversammlung abgedruckt wird:
„Mit Annahme seiner Wahl stimmt ein jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Veröffentlichung und Übermittelung seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben der CDU-Kreisverbandes XX, seinen Gliederungen sowie Vereinigungen und Sonderorganisationen zu. Durch seine Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung der Satzung des Kreisverbandes stimmt ein jedes Mitglied der Veröffentlichung von Bildern und Namen, Videos und mp3 Dateien in Print- und Telemedien sowie elektronischen / sozialen Medien zu.
Sämtliche Urheberrechte nach dem UrhG und verwandten Gesetzen an Werken, die ein Mitglied im Rahmen seiner Mitgliedschaft und seiner Vorstandsarbeit schöpft, deren Neuschöpfung oder Bearbeitung steht ausschließlich und alleine dem Kreisverband XX, seinen Gliederungen sowie Vereinigungen und Sonderorganisationen zu.“

In Veranstaltungseinladungen sollte ein ähnlicher Passus bereits heute Praxis sein. Zusätzlich ist eine entsprechende (fotografierte) Beschilderung vor Ort sinnvoll.
Resümée: Diese Beispiele sollen Ihnen übersichtlich beschreiben, welche die wichtigsten von Ihnen zu treffenden Maßnahmen sein sollten. Trotzdem bitten wir Sie, sich zunächst an Ihre CDU-Kreisgeschäftsstellen zu wenden und dort nachzufragen, was genau davon vor Ort zu beachten ist. Evtl. sind noch weitere Aspekte der neuen EU DS-GVO für Ihre Arbeit relevant, wie die Nutzung von Cloud-Diensten, Ansprüche an IT-Sicherheit oder die Meldung von Datenpannen. Die CDU Kreisgeschäftsführer haben selbst ein großes Interesse daran, dass alle ihre Untergliederungen rechtskonform agieren. Alle FU Kreisvorsitzenden bitten wir möglichst zeitnah in ihren Vorständen über die neue EU Datenschutzgrundverordnung zu diskutieren, einen Vorstandsbeschluss über die Grundsätze im Umgang mit Daten und IT zu fassen und vor allem: bis zum 25. Mai einen Datenschutzbeauftragten zu nominieren.
Darüber hinaus müssen alle neuen FunktionsträgerInnen – insbesondere Nachfolgerinnen oder neu gewählte Vorstandsmitglieder – regelmäßig über die neue DS-GVO informiert werden.
Wir hoffen Ihnen mit dieser Zusammenstellung die wichtigsten Punkte nahegebracht zu haben, die Sie und die FU vor Ort sensibilisiert und vor Rechtsfolgen schützt.Ihre Geschäftsstelle der Frauen Union der CDU Nordrhein-Westfalen

Source: Frauen Union der CDU Nordrhein-Westfalen

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Datenschutz

Datenschutz

Merkblatt zur Verpflichtung auf die Vertraulichkeit und zur Verpflichtung auf das Telekommunikationsgeheimnis

Die vorliegende Auswahl gesetzlicher Vorschriften soll Ihnen einen Überblick über das datenschutzrechtliche Regelwerk verschaffen. Die Darstellung erfolgt exemplarisch und ist keineswegs vollständig. Weitere Informationen zu daten-schutzrechtlichen Fragestellungen erhalten Sie beim betrieblichen Daten-schutzbeauftragten.

Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen – gleichgültig, ob Mitarbeiter, Kollege oder Kunde bzw. Lieferant oder deren Ansprechpartner.

Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

Beispiele hierfür sind: Adresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Foto, Arbeitgeber, Gehalt, Vermögen, Besitz, Urlaubsplanung, Arbeitsverhalten und Arbeitsergebnisse. Auch Daten ohne direkten Personenbezug (z.B. ohne Namensangabe) können personenbezogene Daten sein, wenn aus ihnen auf die zugehörigen Personen Bezug genommen werden kann (z.B. Personalnummer, PC-Benutzerkennung, maschinenbezogene Nutzungszeiten bei nur einem in-frage kommenden Benutzer).

„Besondere Kategorien personenbezogener Daten“ sind solche Daten aus denen sich die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit ergeben. Darüber hinaus zählen genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ebenfalls zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten.

Hier gelten besondere Vorschriften, da diese Daten besonders schutzwürdig sind! In der CDU werden vorwiegend diese besonders schützenswerten Daten (Mitgliedschaft in der CDU, politische Meinung) verarbeitet.

„Verarbeitung“ meint jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

Das Fernmeldegeheimnis schützt nicht nur Telefonate und Faxe, sondern auch moderne Kommunikationsformen wie E-Mail. Es wird daher auch Telekommunikationsgeheimnis genannt. Es handelt sich um ein Grundrecht (Art. 10 des Grundgesetzes – GG), das in § 88 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und § 206 des Strafgesetzbuches (StGB) genauer geregelt ist. §§ 91 ff. TKG regeln den Datenschutz bei Telekommunikation. In besonderen Fällen kann statt des TKG auch die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), ggf. auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), anwendbar sein.

Das Fernmeldegeheimnis schützt einerseits den Inhalt der Kommunikation: Was wurde bei dem Telefonat besprochen? Welche Daten wurden übertragen? Was steht in der E-Mail oder der Chat-Nachricht? Und auch: Was steht im Betreff der E-Mail?

Das Fernmeldegeheimnis schützt andererseits aber auch die „näheren Umstände der Telekommunikation“: Wer hat wann mit wem telefoniert oder gemailt? Welche WWW-Seiten wurden aufgerufen? Wer hat vergeblich versucht, eine Telefonverbindung aufzubauen?

Nicht nur wir als Unternehmen, sondern auch Sie persönlich müssen das Fernmeldegeheimnis einhalten. Diese Pflicht ergibt sich übrigens bereits aus dem Gesetz (§ 88 TKG, § 206 StGB). Ihre heutige förmliche Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis dient nur dazu, Ihnen deutlich zu machen, wie wichtig diese Pflicht ist.

Bitte beachten Sie: Das Fernmeldegeheimnis gilt zeitlich unbefristet, und zwar selbst dann, wenn Sie nicht mehr für uns tätig sind (so ausdrücklich § 88 Abs. 1 S. 2 TKG; dies gilt aber auch für § 206 StGB). Es gilt gegenüber allen Personen, die nicht dienstlich für die jeweilige Sache zuständig sind – also auch gegenüber allen anderen Kollegen, Ihrer Familie und der Presse.

Ihre Pflicht zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses

Informationen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, müssen Sie absolut vertraulich behandeln. Sie dürfen also beispielsweise nicht Einzelverbindungsnachweise oder Logfiles über Telekommunikationsverbindungen aus-werten, E-Mail-Postfächer einsehen oder Ähnliches, außer dies ist ausnahmsweise gesetzlich erlaubt. Die wichtigste Erlaubnis enthält § 88 Abs. 3 S. 1 TKG: Wenn wir den Telekommunikationsdienst nur erbringen können bzw. unsere Telekommunikationssysteme nur schützen können, wenn wir von be-stimmten dem Fernmeldegeheimnis unterliegenden Informationen Kenntnis haben, ist uns die Kenntnisnahme erlaubt. §§ 96 und 97 TKG erlauben uns, Verbindungsdaten zu speichern und zu verwenden, soweit das für die Abrechnung erforderlich ist. Zur Störungs- und Betrugsbekämpfung erlaubt uns § 100 TKG in bestimmten Fällen, Verbindungsdaten zu nutzen. (In besonderen Fällen kann statt des TKG auch die DS-GVO, evtl. das BDSG, anwendbar sein.) Welche Daten im konkreten Fall wofür gespeichert und genutzt werden dürfen, erläutert Ihnen Ihr Vorgesetzter.

Beachten Sie bitte, dass diese Erlaubnisse nur soweit bestehen, wie die Kennt-nis, Speicherung oder Nutzung unbedingt für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Müssen Sie zur Behebung eines technischen Fehlers beispielsweise zwingend in eine Mailbox schauen, dürfen Sie dies nur insoweit, wie es sich nicht vermeiden lässt: Genügt es etwa, den Header einer E-Mail auszuwerten, dürfen Sie den Nachrichtentext selbst nicht lesen. Natürlich dürfen Sie Dinge, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, auch dann nicht weitersagen, wenn Sie zur Administration ausnahmsweise legal davon Kenntnis erlangt haben – auch nicht Ihrem Vorgesetzten. Ausnahme: Wenn Sie zufällig davon erfahren, dass eine schwere, in § 138 StGB genannte Straftat geplant wird.

Auskunftsverlangen

Es kann sein, dass die Polizei oder andere Stellen auf Sie zukommen und bestimmte Informationen wünschen, etwa zu Nutzern oder Angaben, die dem Telekommunikationsgeheimnis unterliegen. Derartige Anfragen leiten Sie bitte sofort an [Ansprechpartner, Telefon, usw.] weiter. Sie selbst dürfen keine Auskünfte erteilen, wenn dies nicht ausdrücklich zu Ihrem Aufgabengebiet gehört.

Folgen von Verstößen

Verstoßen Sie gegen das Fernmeldegeheimnis, drohen Ihnen dafür unter Um-ständen bis zu fünf Jahre Haft. § 206 StGB stellt es (unter anderem) unter Strafe, Informationen weiterzugeben, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen. Ebenfalls ist es strafbar, anvertraute Sendungen (insbesondere E-Mails) unbefugt zu unterdrücken, etwa zu löschen oder über längere Zeit zurückzuhalten.

Bestimmte Verstöße gegen das TKG können zudem ein Bußgeld zur Folge haben, z. B. wenn unzulässig Daten erhoben oder nicht gelöscht werden (§ 149 TKG). Unter Umständen kommen weitere Bußgeld- und Straftatbestände in Betracht, etwa Verstöße gegen das Datenschutzrecht (Art. 83 DS-GVO, §§ 42, 43 BDSG), Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen (§ 17 UWG), Ausspähen von Daten (§ 202 a StGB), Computerbetrug (§ 263 a StGB).

Schwere Schäden für die CDU kann es verursachen, wenn eine so genannte Datenpanne öffentlich bekannt wird. Kunden verlieren das Vertrauen und nutzen nicht mehr unsere Dienste, wenn sie nicht sicher sein können, dass ihre Daten bei uns in guten Händen sind. Hinzu kommt, dass wir nach der Datenpannen Verordnung verpflichtet sein können, eine Datenpanne allen Betroffenen mitzuteilen und ggf. zusätzlich die Öffentlichkeit informieren müssen. Bitte helfen Sie mit, dass das Telekommunikationsgeheimnis bei uns immer gewahrt bleibt.

Kommt es durch Verstöße gegen das Fernmeldegeheimnis zu Schäden, müssen wir und ggf. auch Sie persönlich Schadensersatz leisten. Ihnen persönlich drohen zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn Sie gegen das Fernmeldegeheimnis verstoßen. Denkbar sind je nach Schwere Ihres Fehlverhaltens insbesondere eine Abmahnung, eine fristgerechte Kündigung oder sogar eine fristlose Kündigung ohne vorherige Verwarnung.

Rechtliche Grundlagen

Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO: Personenbezogene Daten müssen […] auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“).

Art. 5 Abs. 1 lit. f DS-GVO: Personenbezogene Daten müssen […] in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“).

Art. 9 Abs. 1: Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder welt-anschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.

Art. 9 Abs. 2: d) Die Verarbeitung der in Art. 9 Abs. 1 genannten Daten er-folgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,

Art. 29 DS-GVO: Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Art. 32 Abs. 2 DS-GVO: Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung – insbesondere durch Vernichtung, Verlust oder Veränderung, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, oder unbefugte Offenlegung von beziehungsweise unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden – verbunden sind.

Art. 33 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO: Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der […] zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt.

Art. 82 Abs. 1 DS-GVO: Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Art. 83 Abs. 1 DS-GVO: Jede Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Verhängung von Geldbußen gemäß diesem Artikel für Verstöße gegen diese Verordnung […] in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

  • 42 BDSG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich nicht allgemein zugängliche personenbezogene Daten einer großen Zahl von Personen, ohne hierzu berechtigt zu sein,

  1. einem Dritten übermittelt oder
  2. auf andere Art und Weise zugänglich macht

und hierbei gewerbsmäßig handelt.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind,

  1. ohne hierzu berechtigt zu sein, verarbeitet oder
  2. durch unrichtige Angaben erschleicht

und hierbei gegen Entgelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

  • 202a Abs. 1 StGB

Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn be-stimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 206 StGB

(1) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die dem Post- oder Fernmeldegeheimnis unterliegen und die ihm als Inhaber oder Beschäftigtem eines Unternehmens bekanntgeworden sind, das geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Inhaber oder Beschäftigter eines in Absatz 1 bezeichneten Unternehmens unbefugt

  1. eine Sendung, die einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraut worden und verschlossen ist, öffnet oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
  2. eine einem solchen Unternehmen zur Übermittlung anvertraute Sendung unterdrückt oder
  3. eine der in Absatz 1 oder in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Handlungen gestattet oder fördert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die

1.

  1. Aufgaben der Aufsicht über ein in Absatz 1 bezeichnetes Unternehmen wahrnehmen,
  2. von einem solchen Unternehmen oder mit dessen Ermächtigung mit dem Erbringen von Post- oder Telekommunikationsdiensten betraut sind oder
  3. mit der Herstellung einer dem Betrieb eines solchen Unternehmens dienenden Anlage oder mit Arbeiten daran betraut sind.

(4) Wer unbefugt einer anderen Person eine Mitteilung über Tatsachen macht, die ihm als außerhalb des Post- oder Telekommunikationsbereichs tätigem Amtsträger auf Grund eines befugten oder unbefugten Eingriffs in das Post- oder Fernmeldegeheimnis bekanntgeworden sind, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Dem Postgeheimnis unterliegen die näheren Umstände des Postverkehrs bestimmter Personen sowie der Inhalt von Postsendungen. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Um-stände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

  • 303a Abs. 1 StGB

Wer rechtswidrig Daten […] löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • 88 TKG

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Dienstanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste ein-schließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang. […]

Stand: April 2018
Source: Frauen Union der CDU Deutschlands
Geschäftsführerin
Klingelhöferstraße 8
10785 Berlin

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Bundespolitik

Annegret Kramp-Karrenbauer auf ZUHÖR – TOUR

 

Die heute vorgestellte Steuerschätzung bringt gute Nachrichten. Im Vergleich zur letzten Schätzung wird der Staat bis 2022 voraussichtlich 63,3 Milliarden Euro mehr einnehmen. Für den Bund ergibt sich daraus ein zusätzlicher Spielraum in Höhe von 10,8 Milliarden Euro. Dies verdanken wir einer starken Wirtschaft und das bedeutet: Wir verdanken das vielen Millionen hart arbeitenden Menschen in unserer Gesellschaft.
Ihre Leistung muss sich lohnen. Während meiner derzeit laufenden Zuhör-Tour durch Deutschland sagen mir viele CDU-Mitglieder, dass die „Normalbürger“ im Mittelpunkt unserer Politik stehen sollten. Sie sind es, die jeden Morgen ihre Kinder zur Schule bringen bevor sie zur Arbeit fahren. Sie sind es, die in Schichten am Band stehen. Und sie sind es, die als Unternehmer Verantwortung tragen.
Als CDU haben wir auf unserem 29. Parteitag damals in Essen klar formuliert, wie wir finanzielle Spielräume nutzen wollen:

  • „für Investitionen in Infrastruktur und zur Förderung von Zukunftsfähigkeit in allen Bereichen,
  • zur Steuersenkung vor allem von Familien und Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen sowie
  • zur Finanzierung von notwendigen Ausgabensteigerungen, zum Beispiel zur Erfüllung unserer außen- und sicherheitspolitischen Aufgaben, und zur Schuldentilgung.“
    Nach meinem Empfinden müsste insbesondere für die Familien und Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen noch etwas mehr getan werden. Daher haben wir im Koalitionsvertrag vereinbart, die Mitte unserer Gesellschaft zu entlasten. Mit einer schrittweisen Abschaffung des Solidaritätszuschlags, mit einer Erhöhung des Kindergeldes, mit der Einführung des Baukindergeldes, mit der Senkung der Sozialabgaben und vielen weiteren Maßnahmen. Hierfür wollen wir das Geld, das dem Bundeshaushalt zur Verfügung steht, nutzen.
    Ich begrüße die heutige Ankündigung von Bundesfinanzminister Olaf Scholz, die erwarteten Mehreinnahmen insbesondere für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen zu nutzen und die kalte Progression zurückzuführen Damit wird CDU-Politik in dieser Bundesregierung umgesetzt. Wenn sich in Zukunft weitere Spielräume eröffnen, wird sich die CDU auch weiterhin für die Entlastung der ganz normalen Leistungsträger in der Mitte unserer Gesellschaft einsetzen. Dazu gehört auch, dass wir angesichts der Rücklagen in der Arbeitslosen- und Krankenversicherung die Sozialabgaben weiter senken.
  • Durch eine solide Haushaltsführung ist es uns gelungen, seit 2014 keine neuen Schulden aufzunehmen Das hat seit 1969 keine andere Regierung geschafft. Diesen Kurs setzen wir fort. Und gleichzeitig wollen wir die Mehreinnahmen dafür nutzen, damit die Bürgerinnen und Bürger mehr im Portemonnaie haben – mit einem Paket für die Mitte. Source: Annegret Kramp-Karrenbauer
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Veranstaltung

FU und Wirtschafsfrauen in Brüssel

Die Frauenunion Kreisverband Braunschweig besichtigte im April 2018 für drei Tage gemeinsam mit dem Verein Wirtschaftsfrauen Region Braunschweig e. V. die Europa-Stadt Brüssel mit allen ihren Sehenswürdigkeiten und die Europäischen Institutionen.
Nach Abfahrt am Samstagmorgen, den 21. 04. mit der Bahn in Braunschweig und Sektfrühstück im Zug wurde Brüssel gegen 14 Uhr erreicht, der Nachmittag stand zur freien Verfügung.
Abends wurde eine typische Brüsseler Kneipe besucht, belgische Spezialitäten gekostet, insbesondere natürlich das berühmte belgische Bier.
Am Sonntag trafen sich alle 14 Teilnehmerinnen zunächst für eine Brüsseler Stadtrundfahrt (in vier Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch und Spanisch) und besichtigten beispielsweise auch das Atomium. Der Nachmittag wurde in verschiedensten Kunst- und Spartenmuseen sowie bei herrlichem Wetter in der Innenstadt mit Kaffeetrinken und Pralinenerwerb verbracht. Am Abend stand der Besuch einer Rotisserie an, die mit exzellentem Essen überzeugte.
Der Montagmorgen stand ganz im Zeichen Europas – zunächst wurde die Europäische Kommission besucht, im Anschluss über das Büro unserer Europaabgeordneten Frau Godelieve Quistholdt-Rowohl und über das Büro des früheren Ministerpräsidenten David Mc Allister das Europäische Parlament.
Satt von Eindrücken und nach vielen guten Gesprächen gelangten alle Teilnehmerinnen am Montag, den 23.04. wieder in Braunschweig an.
Auf eine neue Reise – vielleicht im nächsten Jahr?

Source: Antoinette von Gronefeld

 

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Allgemein Frauen

70 kann so schön sein!

Frankfurt, den 05.05.2018

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Heute feierte die Frauen Union ihr 70jähriges Jubiläum mit 440 engagierten Frauen am Gründungsort Frankfurt am Main. Stolz blickten die-Frauen zurück auf 70 Jahre Politik von und für Frauen. Die Vorsitzende der Frauen Union Annette Widmann-Mauz würdigte den Einsatz ihrer Vorgängerinnen im Amt für ihr Engagement. Weder die im Grundgesetz verankerte Gleichberechtigung, das Verbot von Frauenlohngruppen, die Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe, den Rechtsanspruch auf Kita- und Krippenplatz, die Mütterrente, die Frauenquote in Führungspositionen oder „Nein heißt Nein“ im Sexualstrafrecht, hätte es ohne den gemeinsamen Einsatz der Frauen in der Union gegeben.
Dennoch bleibt viel zu tun. Annette Widmann-Mauz kritisiert deutlich den Rückgang des Frauenanteils im Bundestag, auch in der CDU/CSU-Fraktion. Bei der anstehenden Wahlrechtsreform dürfe nicht nur über die künftige Anzahl von Sitzen geredet werden, es müsse auch über die paritätische Teilhabe von Frauen gesprochen werden. Festrednerin Angela Merkel sprach die Defizite offen an. Das Quorum reiche heute nicht mehr aus. Darüber müsse beim Grundsatzprogrammprozess gesprochen werden, wies die Parteivorsitzende und Bundeskanzlerin den Weg.
Beim anschließenden Meinungsaustausch mit den Ehrenvorsitzenden Rita Süssmuth und Maria Böhmer, der Vorsitzenden der Frauen Union der CSU Angelika Niebler, Bundestagsvizepräsidentin Claudia Roth von den Grünen und der Generalsekretärin der FDP Nicola Beer waren sich die Spitzenfrauen einig: Frauen kommen nur voran, wenn sie auch parteiübergreifend Bündnisse bilden. Das war schon 1948 so bei der Verankerung der Gleichberechtigung im Grundgesetz und hat sich zuletzt wieder bewährt bei der Reform des Sexualstrafrechts. So wurden Erfahrungen ausgetauscht und Strategien verabredet.
„70 Jahre unterwegs und weiter voran für Frauen“ – unter diesem Motto beriet die Versammlung eine Resolution des Bundesvorstands zur politischen Teilhabe von Frauen. Zum Abschluss eines gelungenen Tages rief die FU-Vorsitzende Annette Widmann-Mauz den Teilnehmerinnen zu: „Engagiert Euch weiter, gewinnt Frauen, es uns gleich zu tun und beeinflusst so im besten Sinne das Schicksal Deutschlands, Europas und der Welt.“

Resolution Politische Teilhabe 5.5.2018.pdf

  •  Source: FU Deutschlands