Berlin, 21.02.2018
„Am Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche darf nicht gerüttelt werden. Der § 219a StGB gehört unverzichtbar zum Schutzkonzept, mit dem die Grundrechte des Ungeborenen gewahrt werden und berücksichtigt zugleich die Konfliktlagen der betroffenen Frauen. Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine ärztliche Dienstleistung wie jede andere. Ein Abbruch nach § 218 Strafgesetzbuch ist im Grundsatz verboten und bleibt in bestimmten Fällen straffrei“, erklärt Annette Widmann-Mauz MdB, Vorsitzende der Frauen Union der CDU Deutschlands, zur 1. Lesung der Anträge von Bündnis90 / Die Grünen, FDP, und Die Linke zur Einschränkung bzw. Aufhebung des §219a StGB.
„Für verschreibungspflichtige Medikamente darf nicht öffentlich geworben werden und bei Beipackzetteln muss jeder veröffentlichte Satz im Interesse der Patienten zuvor genehmigt werden. Bei einem Schwangerschaftsabbruch geht es um eine Konfliktlage zwischen dem Schutz des ungeborenen Lebens und der betroffenen Frau. Werbung verbietet sich im Kontext dieser schwierigen Abwägung“, argumentiert die Vorsitzende der Frauen Union.
In Deutschland ist ein breit angelegtes durchdachtes Informations- und Beratungssystem etabliert, das der besonderen Konfliktsituation der betroffenen Frauen Rechnung trägt. Dort erhalten Frauen alle notwendigen medizinischen Informationen, auch über Ärzte, die Abbrüche vornehmen. Sie können hier aber auch über persönliche, soziale und ethische Fragen sprechen – und zwar in einem geschützten Raum, der frei ist von wirtschaftlichen Interessen
„Wer es ernst meint mit dem Schutz des ungeborenen Lebens, muss an den Stellen, wo dieser Schutz gefährdet ist, einschreiten“, betont die parlamentarische Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz.
Source: FU Deutschlands