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Bundespolitik

Frauen brauchen Beratung, keine Werbung

Annette Widmann-Mauz, Staatsministerin für Integration und Vorsitzende der Frauen Union, CDU
  • Ein Schwangerschaftsabbruch ist eine Ausnahmesituation – auch rechtlich
  • Dafür zu werben widerspricht dem Schutz für ungeborenes Leben
  • Beratung dazu darf nur von Personen ohne wirtschaftliche Interessen kommen.Ein Schwangerschaftsabbruch ist keine ärztliche Dienstleistung wie jede andere. Ein Abbruch nach Paragraf 218 Strafgesetzbuch (StGB) ist im Grundsatz verboten und bleibt nur in bestimmten Fällen straffrei. Wir haben hier eine Ausnahmesituation – nicht nur rechtlich, sondern vor allen Dingen für die Frauen, die sich in einer Konfliktsituation befinden.Frauen brauchen in einer solchen Situation sachliche Informationen, wie sie zum Beispiel die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung auf ihrer Internetseite bietet, und unabhängige Beratung. Eine mit materiellem Interesse verbundene Information und Werbung leisten das gerade nicht.

    Das Schutzkonzept wurde über Jahrzehnte entwickelt.
    Das Werbeverbot ist Bestandteil eines Schutzkonzeptes für das ungeborene Leben, das in jahrzehntelanger gesellschaftlicher Diskussion entwickelt wurde. Wer es ernst meint mit diesem Schutz des ungeborenen Lebens, muss an den Stellen, wo er gefährdet ist, einschreiten.

    Wir haben ein intensives Informations- und Beratungssystem etabliert, das der besonderen Konfliktsituation der betroffenen Frauen Rechnung trägt. Dort erhalten sie alle notwendigen medizinischen Informationen, auch über Ärzte, die Abbrüche vornehmen. Sie können hier aber auch über persönliche, soziale und ethische Fragen sprechen – und zwar in einem geschützten Raum, der frei ist von wirtschaftlichen Interessen.

    Eine Wiederbelebung der Debatte hilft niemandem
    Insofern hat sich an der Notwendigkeit des Paragrafen 219a StGB nichts verändert.
    Eine Wiederbelebung der Grundsatzdebatte über den Schwangerschaftsabbruch hilft weder den Frauen, dem ungeborenen Leben noch der Gesellschaft insgesamt. Sollte es überhaupt ein – wie behauptet – weit verbreitetes öffentliches Informationsdefizit geben, dann muss dem im Beratungsprozess abgeholfen werden. Aber dazu ist eine Aufhebung des öffentlichen Werbeverbots nicht erforderlich.

Source: XING.com. Veröffentlicht: 26. März 2018

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